7. Die Entscheidbegründung datiert vom 30. Dezember 2016 (pag. 202 ff.) und wurde den Parteien am 3. Januar 2017 (Berufungskläger, pag. 231) resp. am 9. Januar 2017 (Berufungsbeklagte, pag. 230) zugestellt. 8. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 13. Januar 2017 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: A. in der Hauptsache 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 8. November 2016 bezüglich der Ziffern 1., 2., 5. sowie 8. bis 14. in Rechtskraft erwachsen ist.