3), gewährte dem Kindsvater ein praxisübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende, drei Wochen Ferien, alternierende Feiertage; Ziff. 4) und verurteilte den Berufungskläger für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 860.00 (Ziff. 6) und Ehegattenunterhaltsbeiträgen von CHF 985.00 (Ziff. 7 resp. Berichtigung vom 11. November 2016, pag. 195 ff.). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 9) und die Parteikosten wettgeschlagen (Ziff. 10), dies jeweils unter Vorbehalt des ihnen gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.