6. Mit Eheschutzentscheid vom 8. November 2016 (pag. 185 ff.) stellte die Vorinstanz fest, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 18. Januar 2016 aufgehoben wurde und die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind (Ziff. 1). Gleichzeitig regelte sie die Folgen des Getrenntlebens (Ziff. 2 – 8). Namentlich stellte die Vorinstanz den gemeinsamen Sohn E.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter (Ziff. 3), gewährte dem Kindsvater ein praxisübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende, drei Wochen Ferien, alternierende Feiertage;