Sodann einigten sie sich u.a. darauf, dass der gemeinsame Sohn für die Dauer des Verfahrens resp. bis zum Vorliegen des Gutachtens unter die Obhut des Vaters gestellt wird, sowie auf ein pra- 2 xisübliches Besuchsrecht der Mutter. Mit Verfügung vom gleichen Tag genehmigte die Vorinstanz diese Vereinbarung und errichtete über E.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. 4. Am 28. Juli 2016 ging das Kinderzuteilungsgutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) vom 26. Juli 2016 bei der Vorinstanz ein (pag. 107 ff.).