3. Nachdem die Vorinstanz am 26. Februar 2016 das gemeinsame Kind persönlich anhört hatte (pag. 38 f.), fand am 14. März 2016 die förmliche Gesuchsverhandlung statt (pag. 53 ff.), anlässlich welcher die Parteien eine vorläufige Trennungsvereinbarung abschlossen (pag. 57 f.). In dieser Vereinbarung beantragten die Ehegatten dem Gericht die Einholung eines Kinderzuteilungsgutachtens sowie die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Sodann einigten sie sich u.a. darauf, dass der gemeinsame Sohn für die Dauer des Verfahrens resp.