Am 18. Januar 2016 verliess die Berufungsbeklagte zusammen mit ihrem Sohn die eheliche Wohnung in Y.________ und zog – vorübergehend – in ein Frauenhaus. Seither leben die Ehegatten getrennt. E.________ kehrte am 3. Februar 2016 auf eigenen Wunsch zum Kindsvater in die eheliche Wohnung zurück. Die Berufungsbeklagte lebt seit Juni 2016 in einer 3-Zimmerwohnung in Z.________. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird vom Sozialamt unterstützt. Der Berufungskläger wohnt zusammen mit E.________ nach wie vor in Y.________. Er arbeitet als Mechaniker bei der F.________ AG in W.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 100%.