Ist die Erzie- hungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern als ungefähr gleich zu werten und halten sich auch die weiteren Zuteilungskriterien ungefähr die Waage, so kommt dem (wiederholt) geäusserten Wunsch eines urteilsfähigen Kindes für die Beurteilung der Obhutszuteilung ausschlaggebende Bedeutung zu (E. 20.10). - Bestimmung Kindesunterhaltsbeitrag nach dem neuem Unterhaltsrecht (E. 22). Erwägungen: I.