1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘443.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 9. August 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Apolloni Meier Der Gerichtsschreiber: