setzen (Mittelwert von CHF 750.00 und CHF 3‘950.00). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 43.60 sind hingegen zuzusprechen. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu entschädigen, da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist und damit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. 13.4 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für des Beschwerdeverfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 2‘443.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 11 Die Kammer entscheidet: