7 Abs. 1 VKD). Unter Berücksichtigung, dass der Streitwert am unteren Ende des Streitwertrahmens liegt (CHF 8‘375.00), kein übermässiger Zeitaufwand erforderlich war (eine Rechtsschrift, kein grosser Aktenumfang), die Bedeutung der Streitsache höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden kann, der Streitgegenstand eng gefasst war (Qualifikation der Sondervergütung) und der Prozess darüber hinaus keine besonderen Schwierigkeiten bot, erscheint das geltend gemachte Honorar von CHF 3‘950.00 als zu hoch.