10 tarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 13.2 Im vorliegenden Fall handelt es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 8‘375.00. Bei einem Streitwert zwischen CHF 8‘000.00 und CHF 20‘000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren zwischen CHF 1‘500.00 bis CHF 7‘900.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV).