Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist daher zu verzichten. 12.3 Die Kostenlosigkeit umfasst jedoch ausschliesslich die Gerichtskosten. Parteientschädigungen sind dagegen auf Antrag auch in kostenlosen Entscheidverfahren der anspruchsberechtigten Partei zuzusprechen (STERCHI, a.a.O., N. 5 zu Art. 113 und 114 ZPO).