12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (sog. Unterliegerprinzip; Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.2 Gemäss Art. 114 Bst. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Die in Art. 114 ZPO festgelegte Kostenlosigkeit gilt auch in kantonalen Rechtmittelverfahren (STERCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 113 und 114 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist daher zu verzichten.