11. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Sondervergütungen um (zumindest teilweise bzw. in der Höhe) freiwillige Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR, weshalb der Beschwerdeführer ‒ wie vertraglich vereinbart ‒ keinen pro rata Anspruch für das Jahr 2015 besitzt. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. IV.