CHF 15‘200.00). Bei einem mittleren Einkommen von etwas mehr als CHF 100‘000.00 ist eine Gratifikation von maximal 15 % des Jahresgehalts noch als klar untergeordnetes Zusatzgeld zu betrachten. Der akzessorische Charakter der Gratifikation wurde damit aber gewahrt resp. nicht aufgehoben.