Bei einem solch hohen Einkommen kann nicht mehr von einem «bescheidenen Einkommen» («salaire modeste») im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden, bei dem bereits ein geringer Betrag den Charakter eines variablen Lohns haben kann. Vielmehr ist dieses Gehalt bei den mittleren Einkommen («revenus moyens») einzuordnen (vgl. BGE 131 III 615 E. 5.2 und BGE 129 III 276 E. 2.1). Die im vorliegenden Fall ausgerichtete Gratifikation erreichte dabei in keinem Jahr mehr als 15 % des Jahreslohns (höchster Anteil: Jahreslohn 2009: CHF 104‘400.00, Gratifikation 2009: CHF 15‘200.00).