Dass die Beschwerdegegnerin selbst von einem 13. Monatslohn ausging, wurde vorinstanzlich als nicht erwiesen erachtet und vom Beschwerdeführer oberinstanzlich nicht mehr geltend gemacht (vgl. E. 7.1 und 8.1 oben). Massgebend ist in dieser Hinsicht vielmehr, ob die Gratifikation gegenüber dem Lohn trotzdem akzessorisch bleibt und ihr im Rahmen der Entschädigung des Arbeitnehmers nur eine zweitrangige Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, ist die Gratifikation zumindest teilweise als Lohnbestandteil zu qualifizieren (vgl. E. 10.3.2 oben).