Gratifikationen erreichen oder übersteigen regelmässig den Betrag eines Monatslohns. Dies alleine führt jedoch noch nicht dazu, dass diese im Umfang des Monatslohns den Charakter eines Lohnbestandteils erhalten und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben ‒ entgegen der vertraglichen Regelung ‒ von einem stillschweigend vereinbarten «Mindestanspruch» ausgehen darf. Dass die Beschwerdegegnerin selbst von einem 13. Monatslohn ausging, wurde vorinstanzlich als nicht erwiesen erachtet und vom Beschwerdeführer oberinstanzlich nicht mehr geltend gemacht (vgl. E. 7.1 und 8.1 oben).