Offenbar fand keine starre Berechnung der Gratifikation statt, sondern war deren Höhe von mehreren, teils subjektiv geprägten Faktoren abhängig. Die Beschwerdegegnerin verfügte somit insgesamt über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Gratifikation, weshalb die an den Beschwerdeführer ausgerichtete, in ihrer Höhe jeweils variierende Gratifikation ‒ ungeachtet ihrer Typisierung als echte oder unechte Gratifikation ‒ keine Sondervergütung mit Lohncharakter darstellt.