Hinsichtlich dieser Sonderleistungen müsste man in den Qualifikationsnachweisen nachsehen und den Schlüssel auftreiben, wie dies berechnet worden sei; so könne er dies aber nicht sagen (pag. 58 Z. 36 ff.). Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass die Höhe der Gratifikation mitunter von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch die Beschwerdegegnerin bzw. durch E.________ abhängig war. Offenbar fand keine starre Berechnung der Gratifikation statt, sondern war deren Höhe von mehreren, teils subjektiv geprägten Faktoren abhängig.