10.4 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren 2004, 2005, 2013 und 2014 jeweils eine Gratifikation in der Höhe seines aktuellen Monatslohns und in den sieben Jahren dazwischen (2006 bis 2012) jeweils eine den Monatslohn übersteigende Gratifikation ausbezahlt. Die Höhe der Gratifikation variierte dabei von CHF 7‘500.00 (2004 und 2005) bis CHF 15‘200.00 (2009), wobei die Gratifikation anders als der Monatslohn nicht kontinuierlich bis 2015 anstieg, sondern bereits 2009 ihren Höchststand erreichte.