Ein solches Ermessen ist zu bejahen, wenn die Höhe der Sondervergütung nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1). Fehlt es an einem Ermessensspielraum des Arbeitgebers, ist nicht von einer Gratifikation, sondern von einem (variablen) Lohnbestandteil auszugehen (BGE 139 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).