6 einem Lohnbestandteil mit entsprechendem (pro rata) Anspruch seitens des Beschwerdeführers werden liess. 10.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich einleitend zutreffend auf die Unterscheidung zwischen echter Gratifikation, unechter Gratifikation sowie Sondervergütung mit Lohncharakter hingewiesen und die sich aus der Qualifikation ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Bst. E Ziff. 1-5, pag. 104 f. S. 10 f. der Entscheidbegründung).