Dass die Höhe der ausgerichteten Beträge mehr als einen Monatslohn betragen habe, habe nicht dazu geführt, dass die Gratifikation im Umfang eines Monatslohns zum Lohnbestandteil geworden sei. Auch im Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 155 habe der Umstand, dass die Gratifikation immer mehr als einen Monatslohn betragen habe, nicht dazu geführt, dass der Gratifikation teilweise Lohncharakter zugesprochen worden sei. Schliesslich erachte es die wohl herrschende Lehre entgegen dem Bundesgericht als zulässig, auch Sondervergütungen mit Lohncharakter mit der Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu verbinden.