Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 129 III 276 einen absolut vergleichbaren Fall beurteilt und sei zum Schluss gekommen, dass es sich bei den dem Arbeitgeber ausgerichteten Zusatzleistungen um eine freiwillige Gratifikation handle. Dass die Höhe der ausgerichteten Beträge mehr als einen Monatslohn betragen habe, habe nicht dazu geführt, dass die Gratifikation im Umfang eines Monatslohns zum Lohnbestandteil geworden sei.