9. 9.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe nie ausgeführt, nach welchen objektiven Kriterien die ihm ausgerichtete Gratifikation jeweils bestimmt worden sei. Somit treffe die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach die Höhe der Gratifikation keiner objektiven Bestimmbarkeit, sondern dem Ermessen der Arbeitgeberin unterlegen habe. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung könne somit keine Rede sein, was jedoch für eine Gutheissung der Beschwerde erforderlich sei.