In diesem Umfang sei die «Gratifikation» zu einem Lohnbestandteil geworden, was die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Begründung verkenne. Erhalte eine Gratifikation auf diese Weise Lohncharakter, dürfe deren anteilmässige Auszahlung nicht von der Bedingung des noch bestehenden oder ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum massgeblichen Stichtag abhängig gemacht werden.