7.2.3 Im Gegensatz zur Sondervergütung mit Lohncharakter könnten sowohl echte als auch unechte Gratifikationen mit der Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses verbunden werden, wie dies im Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2003 geschehen sei. Da im Zeitpunkt der Auszahlung der Gratifikation Ende Dezember 2015 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestanden habe, komme dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis für das Jahr 2015 kein Anspruch auf eine Gratifikation zu; mangels entsprechender Vereinbarung auch nicht «pro rata temporis».