Eine Metamorphose zur Sondervergütung mit Lohncharakter, bei der sowohl Grundsatz wie auch Höhe fix seien und die Arbeitgeberin über keinerlei Ermessen mehr verfüge, habe jedenfalls nicht stattgefunden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin entweder jedes Jahr Vergütungen in der konstanten Höhe eines Monatslohns ausbezahlt hätte oder wenn die Schwankungen in den Auszahlungen nur marginal gewesen wären und man daraus hätte schliessen müssen, die Beschwerdegegnerin variiere die Höhe nur mit dem einzigen bzw. primären Zweck, zu verhindern, dass ein fixer Lohnbestandteil daraus werde. 7.2.3