Umso weniger, als es sich um keine Auszahlungen «in unverändertem Umfang» gehandelt habe und die Höhe der Gratifikation keiner objektiven Bestimmbarkeit gefolgt sei. 7.2.2 Sofern sich die Rechtsnatur der echten Gratifikation überhaupt verändert haben sollte, hätte sich diese lediglich zu einer unechten Gratifikation umgewandelt, welche zwar dem Grundsatze (ob überhaupt eine Vergütung ausbezahlt werde), nicht aber der Höhe nach bestimmt sei.