In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die als «Gratifikation» bezeichnete Vergütung ‒ durch die vorbehaltlose jahrelange Auszahlung in der Höhe mindestens eines Monatslohns ‒ zu einem fixen Lohnbestandteil wurde. 7.2.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, die Gratifikation habe nie einen das Jahresgehalt übersteigenden Betrag erreicht, womit der akzessorische Charakter der Gratifikation als Sondervergütung erhalten geblieben sei und in dieser Hinsicht nicht von einem Lohnbestandteil die Rede sein könne.