4 vertrag vom 24. Oktober 2003 als «Gratifikation» bezeichnete und dem Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2014 jeweils unter dieser Bezeichnung ausgerichtete Vergütung für die Beschwerdegegnerin selber ein fester Lohnbestandteil gewesen sei. 7.2 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die als «Gratifikation» bezeichnete Vergütung ‒ durch die vorbehaltlose jahrelange Auszahlung in der Höhe mindestens eines Monatslohns ‒ zu einem fixen Lohnbestandteil wurde.