4. 4.1 Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde gegeben sind (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Angefochten ist ein im vereinfachten Verfahren ergangener, erstinstanzlicher Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist damit mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 4.3 Für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.