2. 2.1 Am 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein mit folgendem Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger als Gratifikation/13. Monatslohn einen Betrag von Fr. 8‘375.00 zu bezahlen, dies zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2015. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -