1.3 In den Jahren 2004, 2005, 2013 und 2014 erhielt der Beschwerdeführer jeweils eine Gratifikation in der Höhe des dazumal aktuellen Monatslohns und in den sieben Jahren dazwischen (2006 bis 2012) jeweils eine den Monatslohn übersteigende Gratifikation ausbezahlt. 1.4 Per 1. Oktober 2015 sollte ein neuer Arbeitsvertrag in Kraft treten (KB 5). Da sich die Parteien über diverse Modalitäten der neuen Arbeitsstelle nicht einigen konnten, kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf den 31. Oktober 2015 (KB 6). Eine Gratifikation für das Jahr 2015 wurde dem Beschwerdeführer nicht ausbezahlt.