5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30.-- zu bezahlen. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung gesprochen 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 24. April 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Der Gerichtsschreiber: Knüsel