11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchsgegnerin für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat vor erster Instanz keine Entschädigung verlangt. Ein komplettes Streichen käme aber einer unzulässigen "reformatio in peius" gleich. Die Parteientschädigung wird aus diesem Grund bei Fr. 30.-- belassen. Vor oberer Instanz ist der Gesuchstellerin kein entschädigungswürdiger Aufwand i.S. von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden. 4 Die Kammer entscheidet: