9. In Bezug auf den fehlenden Nachweis für die Verzugszinsregelung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Gesuchstellerin für Fr. 1'671.60 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.