O., N 120 und 135 zu Art. 80 SchKG m.w.H; vgl. auch ZK 11 733). 8. Dem Rechtsöffnungsgesuch lag eine "Amtliche Bescheinigung aus dem Steuerregister" bei (GB 2). Daraus geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 mit einer Gemeindesteuer von Fr. 1'671.60 veranlagt worden ist. Schliesslich wird die rechtmässige Eröffnung, der Verzicht auf ein Rechtsmittel und damit die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bescheinigt. Nach dem Gesagten genügen die von der Gesuchstellerin vorgelegten Dokumente zum Erteilen der definitiven Rechtsöffnung.