3 Ausnahmebestimmung vom Grundsatz, dass dem Rechtsöffnungsrichter die gesamte Verfügung vorgelegt werden muss, genügt bei Steuerforderungen ein Auszug aus dem Steuerregister. Der Auszug stellt zwar selbst keine Verfügung dar, die ergangenen Verfügungen sind im Steuerregister aber aufgezeichnet. Wenn sich aus dem Steuerregisterauszug ergibt, dass der Schuldner rechtskräftig veranlagt worden ist, wird der Auszug wie eine Veranlagungsverfügung behandelt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (STAEHELIN, a.a.O., N 120 und 135 zu Art.