7. Gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG sind vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde - einerlei, ob auf kantonalem, kommunalem oder Bundesrecht basierend - einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleichgestellt und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 102 zu Art. 80 SchKG). Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörden gilt folglich als definitiver Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 Abs. 2 SchKG.