Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur vorgesehen, soweit das Gesetz ausdrücklich neue Tatsachen und Beweismittel zulässt (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das ist im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdebeilagen - insbesondere die Gemeindesteuerrechnung 2014 - sind neu und hätten bereits der Vorinstanz eingereicht werden müssen. Sie werden aus den Akten gewiesen.