4. Am 5. April 2017 schloss die Gesuchsgegnerin auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Mit Verfügung vom 7. April 2017 wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie liess sich nicht mehr vernehmen. 5. In Anwendung von Art. 309 i.V.m. Art. 319 ZPO sind Rechtsöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.