2 Die Gemeindesteuer folge hingegen einer eigenen Berechnungsweise, die sich nach dem Gemeindesteuerreglement richte und von der Gemeindeverwaltung verfügt werde. Als Basis für die Gemeindesteuer diene zwar die kantonale Veranlagung (§ 4 Gemeindesteuerreglement [GB 4]). Es kämen aber andere Steuersätze zur Anwendung, was letztlich auch zu einem anderen Steuerbetrag führe. Rechne man mit den für die Gemeinde massgeblichen Sätzen, verbleibe nach Abzug des Vorschusses die betriebene Restanz von Fr. 1'671.60.