Der (unbestritten gebliebene) Abzug von Fr. 350.30 müsse daher vom veranlagten Steuerbetrag (Fr. 1'264.40) vorgenommen werden. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 914.10, für den Rechtsöffnung erteilt werden könne. 3. Dagegen beschwerte sich die A.________ am 17. März 2017. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches im ursprünglich beantragten Umfang. Zur Begründung wird geltend gemacht, die aktenkundige Veranlagungsverfügung (GB 5) beziffere lediglich die Staatssteuer des Kantons.