Der Vorrichter qualifizierte die kantonale Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2016 (GB 5) als definitiven Rechtsöffnungstitel. Daraus - so der Vorrichter weiter - seien Steuerbeträge von Fr. 600.-- (Ertragssteuer), Fr. 632.75 (Kapitalsteuer) und Fr. 31.35 (Kirchensteuer), total ausmachend Fr. 1'264.40 ersichtlich. Der Debitorenauszug (GB 3), auf den sich die Gesuchstellerin stütze und der eine Steuerschuld von Fr. 2'021.90 ausweise, stelle hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar.