Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 122 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), die Oberrichter D. Bähler und Hurni sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen B.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. März 2017 (CIV 17 223) Regeste: Definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen: Ein Auszug aus dem Steuerregister berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sich daraus ergibt, dass der Schuldner rechtskräftig veranlagt worden ist (E. 7) Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin betreibt die Gesuchsgegnerin für ausstehende Gemeinde- steuern aus dem Jahr 2014. Am 19. Januar 2017 ersuchte sie in der Betreibung Nr. xy________ des Be- treibungsamtes Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'671.60 nebst Akzessorien. Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. 2. Mit Entscheid vom 16. März 2017 erteilte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 914.10 (Ziff. 1), wies das Gesuch soweit weitergehend ab (ebenfalls Ziff. 1) und verlegte die Kosten (Ziff. 2 und 3). Der Vorrichter qualifizierte die kantonale Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2016 (GB 5) als definitiven Rechtsöffnungstitel. Daraus - so der Vorrichter wei- ter - seien Steuerbeträge von Fr. 600.-- (Ertragssteuer), Fr. 632.75 (Kapital- steuer) und Fr. 31.35 (Kirchensteuer), total ausmachend Fr. 1'264.40 ersicht- lich. Der Debitorenauszug (GB 3), auf den sich die Gesuchstellerin stütze und der eine Steuerschuld von Fr. 2'021.90 ausweise, stelle hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar. Der (unbestritten gebliebene) Abzug von Fr. 350.30 müsse daher vom veran- lagten Steuerbetrag (Fr. 1'264.40) vorgenommen werden. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 914.10, für den Rechtsöffnung erteilt werden könne. 3. Dagegen beschwerte sich die A.________ am 17. März 2017. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches im ursprünglich beantragten Umfang. Zur Begründung wird geltend gemacht, die aktenkundige Veranlagungsverfü- gung (GB 5) beziffere lediglich die Staatssteuer des Kantons. 2 Die Gemeindesteuer folge hingegen einer eigenen Berechnungsweise, die sich nach dem Gemeindesteuerreglement richte und von der Gemeindeverwaltung verfügt werde. Als Basis für die Gemeindesteuer diene zwar die kantonale Veranlagung (§ 4 Gemeindesteuerreglement [GB 4]). Es kämen aber andere Steuersätze zur Anwendung, was letztlich auch zu einem anderen Steuerbe- trag führe. Rechne man mit den für die Gemeinde massgeblichen Sätzen, ver- bleibe nach Abzug des Vorschusses die betriebene Restanz von Fr. 1'671.60. 4. Am 5. April 2017 schloss die Gesuchsgegnerin auf Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides. Mit Verfügung vom 7. April 2017 wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie liess sich nicht mehr vernehmen. 5. In Anwendung von Art. 309 i.V.m. Art. 319 ZPO sind Rechtsöffnungsentschei- de mit Beschwerde anfechtbar. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 6. Im Beschwerdeverfahren herrscht ein so genannter Novenausschluss. Das heisst, es dürfen weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel genannt noch neue Anträge gestellt werden. Die Beschwerde dient nur noch der Rechtskontrolle. Sie hat nicht zum Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides präsentiert hat (Art. 326 ZPO; GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, Zürich u.a. 2010, N 2 zu Art. 326 ZPO; STERCHI, Berner Kommentar zur ZPO, N 1 ff zu Art. 326). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur vorgesehen, soweit das Gesetz ausdrücklich neue Tatsachen und Beweismittel zulässt (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das ist im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdebeilagen - insbesondere die Gemeindesteuerrechnung 2014 - sind neu und hätten bereits der Vorinstanz eingereicht werden müssen. Sie werden aus den Akten gewiesen. 7. Gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG sind vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde - einerlei, ob auf kantonalem, kommunalem oder Bundesrecht basierend - einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleichgestellt und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 102 zu Art. 80 SchKG). Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörden gilt folglich als definitiver Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist vom Gläubiger grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Bei Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel indes nicht in jedem Fall zwingend notwendig. Als 3 Ausnahmebestimmung vom Grundsatz, dass dem Rechtsöffnungsrichter die gesamte Verfügung vorgelegt werden muss, genügt bei Steuerforderungen ein Auszug aus dem Steuerregister. Der Auszug stellt zwar selbst keine Verfügung dar, die ergangenen Verfügungen sind im Steuerregister aber aufgezeichnet. Wenn sich aus dem Steuerregisterauszug ergibt, dass der Schuldner rechtskräftig veranlagt worden ist, wird der Auszug wie eine Veranlagungsverfügung behandelt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (STAEHELIN, a.a.O., N 120 und 135 zu Art. 80 SchKG m.w.H; vgl. auch ZK 11 733). 8. Dem Rechtsöffnungsgesuch lag eine "Amtliche Bescheinigung aus dem Steuerregister" bei (GB 2). Daraus geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 mit einer Gemeindesteuer von Fr. 1'671.60 veranlagt worden ist. Schliesslich wird die rechtmässige Eröffnung, der Verzicht auf ein Rechtsmittel und damit die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bescheinigt. Nach dem Gesagten genügen die von der Gesuchstellerin vorgelegten Dokumente zum Erteilen der definitiven Rechtsöffnung. 9. In Bezug auf den fehlenden Nachweis für die Verzugszinsregelung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Gesuchstellerin für Fr. 1'671.60 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchsgegnerin für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat vor erster In- stanz keine Entschädigung verlangt. Ein komplettes Streichen käme aber einer unzulässigen "reformatio in peius" gleich. Die Parteientschädigung wird aus diesem Grund bei Fr. 30.-- belassen. Vor oberer Instanz ist der Gesuchstellerin kein entschädigungswürdiger Aufwand i.S. von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ent- standen. 4 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. März 2017 wird aufgehoben. 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xy________ des Betreibungs- amtes Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, für den Betrag von Fr. 1'671.60 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden der Ge- suchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr. 200.-- für vorge- schossene erstinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf Fr. 600.--, werden ebenfalls der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr. 600.-- für vorge- schossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 30.-- zu bezahlen. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung gesprochen 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 24. April 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Der Gerichtsschreiber: Knüsel 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rech- te verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszu- führen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwer- de als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Entscheid ist rechtskräftig. 6