4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden seinem oberinstanzlichen Kostenvorschuss von CHF 600.00 entnommen. Der Fehlbetrag von CHF 900.00 wird ihm separat in Rechnung gestellt werden. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.65 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte Mitzuteilen: - der Vorinstanz