3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, betragend CHF 800.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem erstinstanzlichen Kostenvorschuss verrechnet. Dem Berufungskläger sind CHF 200.00 aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts zurückzuerstatten. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘159.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und MWST).