20. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). In seinem Kostenverzeichnis vom 6. April 2017 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von CHF 2‘400.00, Auslagen von CHF 54.30 sowie MWST zu 8% 12 (ausmachend CHF 196.35) geltend. Dieser Betrag (total: CHF 2‘650.65) liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.